Alles neu? Was der DAV vom neuen Entwurf des Bayerischen Klimaschutzgesetzes hält
Stellungnahme zur Novellierung des BayKlimaG
21.01.2022, 15:47 Uhr
Seit 1. Januar 2021 gilt das Bayerische Klimaschutzgesetz (BayKlimaG). Jetzt, knapp ein Jahr später soll es auch schon wieder erneuert werden. Im November 2021 wurde ein neuer Entwurf vorgelegt. Grundsätzlich findet der DAV eine Neuerung richtig und wichtig – aber auch an der neuen Fassung gibt es noch einige Kritikpunkte. Denn sie bleibt ziemlich schwammig – nicht einmal das 1,5 Grad-Ziel aus dem Pariser Klimaabkommen wird darin festgeschrieben. Was der DAV im Detail kritisiert und warum.
Grundsätzlich hat ein Klimaschutzgesetz wie das Bayerische Klimaschutzgesetz viele Vorteile. Es ermöglicht eine bessere Steuerung der Klimaschutzpolitik auf Landesebene und Klimaschutzmaßnahmen können effektiver und gezielter umgesetzt werden. Die Wirksamkeit eines solchen Klimaschutzgesetzes hängt jedoch von dessen Ausgestaltung ab.
Hier die wichtigsten Aussagen zum neuen Entwurf:
- Der Freistaat Bayern verschärft seine Klimaschutzziele
- Das Pariser Klimaschutzabkommen und das 1,5 °C Ziel werden weiterhin im Gesetzestext nicht genannt
- Kommunale Gebietskörperschaften werden zum Klimaschutz ermutigt, aber nicht verpflichtet
- Kommunale Gebietskörperschaften brauchen Finanzierungssicherheit für effektiven Klimaschutz
- Die Bereiche nachhaltige Mobilität und erneuerbare Energien werden im Gesetzesentwurf nicht oder kaum wahrgenommen und ausgestaltet
- Effektive Kontroll- und Steuerungsmechanismen sind im Gesetzestext nicht ausreichend vorhanden
- Transparenz und Nachvollziehbarkeit fehlen an vielen Stellen im Gesetz
Und was bedeutet das jetzt genau? Die ausführliche Stellungnahme befindet sich am Ende des Artikels zum Download. Und im Folgenden werden die wichtigsten Aussagen nochmal genauer erklärt.
Den Entwurf zur Gesetzesänderung gibt es beim Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.
Der Freistaat Bayern verschärft seine Klimaschutzziele
Der Freistaat Bayern verschärft mit dem Änderungsgesetz seine Klimaschutzziele. So soll die Reduktion der Treibhausgasemissionen je Einwohner bis zum Jahr 2030 um 65% gesenkt werden und der Freistaat soll bis 2040 klimaneutral werden. Außerdem will der Freistaat eine Vorbildfunktion einnehmen und so sollen Behörden und Einrichtungen der unmittelbaren Staatsverwaltung bis 2028, und die Staatsregierung mit der Staatskanzlei und der Staatsministerien bis 2023 klimaneutral zu werden. Der DAV begrüßt diese Änderungen ausdrücklich.
Das Pariser Klimaschutzabkommen und das 1,5 °C Ziel werden im Gesetzestext nicht genannt
Das Pariser Klimaschutzabkommen hat eine große Bedeutung für den internationalen und nationalen Klimaschutz. Es legt das Ziel fest, die Erderwärmung auf unter 2° C, besser 1,5° C zu beschränken. Auch der Freistaat Bayern hat sich zu diesem Abkommen und dessen Zielen bekannt. Das Pariser Klimaschutzabkommen und das darin festgelegte 1,5° Ziel, sollten im Gesetzestext daher auch ausdrücklich und rechtlich verbindlich genannt werden. Denn wenn der Freistaat Bayern seine selbst gesetzten Klimaziele erreichen will, müssen alle Anstrengungen des Bayerischen Klimaschutzgesetzes auf die Einhaltung des 1,5 °C Ziels ausgerichtet sein.
Kommunalen Gebietskörperschaften werden zum Klimaschutz ermutigt aber nicht verpflichtet
Der Freistaat Bayern ermutigt durch Empfehlungen im Gesetz eine Beteiligung der kommunalen Gebietskörperschaften, also der Kommunen und Landkreise, am Klimaschutz: Empfehlungen zum Aufstellen eines eigenen Klimaschutzprogramms, Empfehlungen zum Einnehmen einer Vorbildfunktion und einer klimaneutralen Verwaltung. Kritisch sieht der DAV, dass es bei „Empfehlungen“ bleibt und Kommunen und Landkreise nicht zum Klimaschutz verpflichtet werden. Denn der Klimawandel betrifft alle und ist eine Gemeinschaftsaufgabe, die auch als solche wahrgenommen werden muss. Außerdem kann eine stärkere Einbindung in den Klimaschutz die Akzeptanz der Maßnahmen und die Bürgerbeteiligung fördern. Der Freistaat Bayern umgeht damit Kosten, die durch eine Verpflichtung zum Klimaschutz auf die Staatsregierung zugekommen wären. Denn durch das sogenannte Konnexitätsprinzip müsste der Freistaat Bayern bei einer Verpflichtung der Kommunen und Landkreise zum Klimaschutz auch die Verantwortung für die Finanzierung übernehmen, ganz nach dem Motto „wer bestellt, der zahlt“. Kommunale Gebietskörperschaften müssen nun selbst für die Kosten für Klimaschutzmaßnahmen aufkommen.
Kommunale Gebietskörperschaften brauchen Finanzierungssicherheit für effektiven Klimaschutz
Um Klimaschutz in ausreichendem Maße umzusetzen, brauchen Kommunen und Landkreise Planungs- und Finanzierungssicherheit. Zwar verspricht das Gesetz auch Förderprogramme und Beratung, der DAV kritisiert jedoch, dass konkrete Angaben zu finanzieller Förderung nicht gemacht werden.
Die Bereiche nachhaltige Mobilität und erneuerbare Energien werden im Gesetzesentwurf nicht oder kaum wahrgenommen und ausgestaltet
Um die gesetzten Klimaschutzziele zu erreichen, sind eine Verkehrswende genauso wie der naturschonende Ausbau der erneuerbaren Energien unbedingt notwendig. Der Sektor Verkehr und der Sektor Energie bergen viele Möglichkeiten zur Emissionsreduktion. Denn Infrastruktur, das Mobilitätsverhalten der Bürger*innen und unsere Energiequellen haben einen ausschlaggebenden Einfluss auf Natur und Klima. Auf die beiden Themenbereiche „erneuerbare Energien“ und „nachhaltige Mobilität“ wird im Gesetzesentwurf aber kaum eingegangen. Die einzige verpflichtende Maßnahme zur Förderung erneuerbarer Energien ist eine Pflicht von PV-Anlagen für gewerbliche Neubauten, die jedoch durch zahlreiche Ausnahmen wieder eingeschränkt wird. Es liegt in der Verantwortung der Staatsregierung im Rahmen des Klimaschutzgesetzes mit zukunftsfähige Mobilitätskonzepten und verbindlichen Ausbauzielen und Maßnahmen eine echte Verkehrs- und Energiewende voranzutreiben.
Effektive Kontroll- und Steuerungsmechanismen sind im Gesetzestext nicht ausreichend vorhanden
Ernst gemeinter Klimaschutz braucht eine regelmäßige Erfolgskontrolle und effektive Steuerung bei Verfehlen der Klimaschutzziele. Aus Sicht des DAV fehlt beides im Entwurf des Gesetzestextes. Zwar soll ein Koordinierungsstab als Steuerungs- und Kontrollinstanz eingerichtet werden, dennoch ist dieser als Kontroll- und Steuerungsmechanismus nicht ausreichend. So soll der Koordinierungsstab bei Hinweisen auf ein Verfehlen der Klimaschutzziele lediglich zusätzliche steuernde Maßnahmen vorschlagen. Andere Kontrollmechanismen wie Sanktionen, Bußgelder oder Verbote sind nicht im Gesetzestext enthalten. Ein weiteres Element zur Kontrolle soll der jährlich erscheinenden Klimabericht sein, der über die Minderung der Treibhausgase in Bayern informieren soll. Dessen Art, und Umfang und ein Monitoring zur Datenerhebung werden im Änderungsgesetz aber nicht festgelegt.
Außerdem wird die Öffentlichkeit durch das Gesetz als Kontroll- und Steuerungsinstanz weitgehend ausgeschlossen. Denn der Klimabericht muss nicht veröffentlicht werden und eine Klagbarkeit wird im Klimaschutzgesetz explizit ausgeschlossen. Durch die wenigen festgelegten Kontroll- und Steuerungsmechanismen ist das Bayerische Klimaschutzgesetz ein Gesetz ohne Konsequenzen und das Einhalten der Klimaschutzziele beruht quasi auf Freiwilligkeit und unverbindlichen Vorschlägen. Ob der Freistaat Bayern so seine Klimaschutzziele erreichen kann, bleibt zu bezweifeln.
Transparenz und Nachvollziehbarkeit fehlen an vielen Stellen im Gesetz
Der DAV kritisiert die fehlende Transparenz und Nachvollziehbarkeit des Änderungsgesetzes. Zentrale Begriffe werden nicht definiert und maßgebende Rahmenbedingungen nicht gesetzt. So hängt beispielsweise die Menge der emittierten Treibhausgase, die dem Freistaat Bayern zugeordnet werden können, maßgeblich von den Begriffsbestimmungen „Treibhausgase“ und „Treibhausgasemissionen“ und den Grenzen der Emissionsbilanzierung des Freistaats ab. Auch im Maßnahmenkatalog des bayerischen Klimaschutzprogramms fehlen relevante Angaben zur Information und Orientierung. Notwendig wären hier Angaben über die Reduktionserfolge der durchgeführten oder schon laufenden Maßnahmen und deren weiteres Einsparung- und Reduktionspotential. Ob die Maßnahmen ausreichen würden, den Freistaat Bayern bis 2040 klimaneutral zu gestalten, ist ohne diese Angaben nicht nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass der Klimabericht, der jährlich über die Entwicklung der Treibhausgase im Bayern informieren soll, laut Gesetzestext nicht veröffentlicht werden muss.
Sektorziele werden im Gesetzestext nicht genannt
Sektorziele verdeutlichen den Handlungsbedarf und die Handlungsintention der Regierung in jedem Sektor. Mit konkreten Zielen für die Sektoren Industrie, Verkehr, Landwirtschaft, Energie und Wärme wird Planungssicherheit und Investitionssicherheit geschaffen. Besonders im Sektor Verkehr und Energie fehlen verbindliche Ziele, obwohl im Sinne des Klimaschutzes der Energie- und Mobilitätswende allgemein eine maßgebende Rolle zugesprochen wird. Der DAV würde eine solche Signalwirkung für den Freistaat Bayern durch konkrete Sektorziele sehr begrüßen.
Wie geht es weiter?
Stellungnahmen entstehen im Rahmen einer Verbandsanhörung. Die Verbandsanhörung ist Teil des Gesetzgebungsprozesses, bei dem Umwelt-, Wirtschafts- und Kommunale Landesverbände die Möglichkeit bekommen, ihre Anregungen, Vorstellungen und Kritikpunkte zum vorliegenden Gesetzesentwurf zu äußern. Die Verbandsanhörung zum Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Klimaschutzgesetzes (BayKlimaAndG-E) ist beendet. Noch befindet sich der Entwurf im vorparlamentarisches Verfahren, das heißt er wurde dem Landtag noch nicht vorgelegt. Nun erfolgt eine Beratung im Ministerrat, der darüber entscheidet, ob und wie der Gesetzentwurf in den Landtag eingebracht werden soll.