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Preise & Reservierung Hannoverhaus

Im Sommer sind Übernachtungen möglich vom 01. Juli bis 16. September 2023 .

 

Bitte reservieren Sie über das Online Hütten Reservierunssystem.

 

Vergünstigungen und Ermäßigungen erhalten Alpenvereinsmitglieder und Gleichgestellte mit gültigem Mitgliedsausweis. Gleichgestellt sind Mitglieder alpiner Vereine, auf deren Mitgliedsausweis das Gegenrechtslogo und / oder die österreichische Hüttenmarke eingedruckt oder aufgeklebt ist.

 

 

 

Übernachtungspreise:

Schnupperpreise Wintersaison 2022/2023:

 

  Mitglieder Nichtmitglieder
Zweierzimmer
Erwachsene € 25,00 € 35,00
Junior € 25,00 € 35,00
Jugend € 13,00 € 23,00
Kind € 6,50 € 16,50
Mehrbettzimmer
Erwachsene € 20,00 € 30,00
Junior € 20,00 € 30,00
Jugend € 10,00 € 20,00
Kind € 6,50 € 16,50

 

 

Sommersaison:

 

  Mitglieder Nichtmitglieder
Zweierzimmer
Erwachsene € 32,00 € 44,00
Junior € 29,00 € 41,00
Jugend € 13,00 € 25,00
Kind € 6,50 € 18,50
Mehrbettzimmer
Erwachsene € 29,00 € 41,00
Junior € 20,00 € 32,00
Jugend € 10,00 € 22,00
Kind € 6,50 € 18,50

 

 

Inklusivleistungen

Die Nächtigungstarife enthalten den Rettungsbeitrag, die Reisegepäckversicherung sowie etwaige Steuern und Abgaben.
Den Jugendtarif  erhalten ebenso Jugendleiter / -innen und Jugendführer / -innen bei Vorlage ihres gültigen Jugendleiter- / Jugendführer- Ausweises bzw. beim DAV mit gültiger Jahresmarke.

Es gilt grundlegend die Hütten – und Tarifordnung für Alpenvereinshütten (HÜOTO) vom 01.01.2018.

Die Nächtigungsgebühren werden von den Wirtsleuten des Hannoverhauses im Auftrag der Sektion Hannover erhoben.

Das Rauchen und Hantieren mit offenem Feuer ist im ganzen Haus untersagt! Im Notfall ist dem Hüttenwirt/Personal unbedingt Folge zu leisten!

 

Kostenlose Übernachtungen

Kostenlos werden Angehörige der Bergrettungsdienste im Einsatz sowie nach der 5 plus 1 Regel Tourenführer /-innen, Ausbilder /-innen (Wanderleiter/ -innen und Kletterbetreuer/ -innen), Fachübungsleiter/-innen Jugendführer/ -innen, Jugendleiter/-innen, und Familiengruppenleiter/ -innen des OeAV, DAV und AVS, - wenn sie einen Ausweis des jeweiligen Hauptvereins vorweisen können und in ihrer Funktion mit einer Gruppe von mindestens fünf Personen unterwegs sind.

 

Bergsteigerverpflegung

Für mindestens ein „Bergsteigeressen“ zahlen Mitglieder und ihnen Gleichgestellte einen um mindestens 10% ermäßigten Preis, der jedoch nicht höher sein darf als 9 €. Außerdem wird ein alkoholfreies Getränk angeboten, das mindestens 40% billiger ist als Bier in gleicher Menge. Mitglieder besitzen das Recht auf Teewasser für 3 € / Liter (inkl. 2 Tassen).

 

Halbpension

Das Hannoverhaus bietet Gästen Halbpension für 40€ (Sommer) / 45 € (Winter) pro Person (exklusive Übernachtungspreis) an. Die Halbpension beinhaltet Suppe oder Salat, Hauptgericht, Kuchen und Frühstücksbuffet.

 

Umweltbeitrag

Der Umweltbeitrag wird für alle Besucher, Mitglieder und Nichtmitglieder erhoben, die nicht in der Hütte übernachten. Er kann in die Preise eingerechnet werden und beträgt 0,50 €. Dieser Beitrag wird zweckgebunden für Umweltmaßnahmen im Hüttenbereich verwendet, um die hohen Kosten, verursacht durch die Wartung und Betreuung von Infrastrukturmaßnahmen und Umwelttechniken, zu decken.

 

Infrastrukturbeitrag

Mitglieder und Gleichgestellte, die sich selbst verpflegen und nichts konsumieren, entrichten einen Beitrag in Höhe von 2,50 €/ Tag (5 €/Nacht) für die Nutzung der Infrastruktur der Hütte. Wer sich selbst versorgt, zahlt für eine Geschirrbereitstellung 1 € / Mahlzeit. Von diesen Beiträgen befreit sind Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.

Nichtmitgliedern steht das Vorrecht der Selbstversorgung nicht zu.

 

Bezahlung

Verzehr und gegebenenfalls Übernachtungen werden direkt vor Ort gezahlt, und zwar ausschließlich in bar (Euro, keine Fremdwährungen). Kreditkarten oder EC-Karten werden akzeptiert. 
 

 

Meldepflicht

Jeder Wanderer und jeder Hausgast sollte sich zu seiner eigenen Sicherheit und aufgrund gesetzlicher Meldevorschriften bei jeder Ankunft auf der Hütte in das ausliegende Hüttenbuch eintragen und beim Verlassen der Hütte wieder austragen. Die geforderten Angaben sollten lückenlos ausgefüllt werden.  

 

Stornoregelung für Buchungen auf dem Hannoverhaus

Im Interesse aller Alpenvereinsmitglieder sowie der Solidargemeinschaft der Sektionen des Österreichischen, Deutschen und des Südtiroler Alpenvereins gelten folgende Stornoregelungen:

  1. Wird eine Reservierungsanfrage für einen Schlafplatz auf unserer Alpenvereinshütte gestellt und von Seiten des Hüttenpächters bestätigt bzw. bei kurzfristigen Buchungen bereitgestellt, so ist ein Beherbergungsvertrag zustande gekommen. Ein rechtsverbindlicher Vertragsabschluss liegt auch bei mündlichen, insbesondere telefonischen Buchungen vor, soweit nicht ausdrücklich die Schriftform vereinbart wurde.
  2. Sollten nach Reservierung gemäß Punkt 1 einzelne oder alle vom Gast reservierten Schlafplätze nicht in Anspruch genommen werden, so werden bei Rücktritt bzw. Nichtantritt des Gastes folgende Stornogebühren pro Schlafplatz und Nacht fällig: Bei Rücktritt ab 5 Tage vor Beginn des Aufenthaltes:  20 € pro Person und Nacht.
    Die obengenannte Frist errechnet sich ab dem Eingang der schriftlichen Stornierung (in der Regel per E-Mail) des Gastes beim Hüttenpächter.
  3. Die Pächter sind berechtigt, eine Anzahlung von min. 20 € pro Nacht und Schlafplatz für Reservierungen zu berechnen. Im Falle von Rücktritt oder Nichtantritt werden Stornogebühren mit den geleisteten Anzahlungen verrechnet. Sollte die Anzahlung höher als die Stornogebühr bzw. der Nächtigungstarif sein, wird der Differenzbetrag zurückerstattet.
  4. Ein kostenfreier Rücktritt ist generell möglich, wenn nachweislich der Hüttenzustieg bzw. die Anreise zum Ausgangsort aufgrund höherer Gewalt (z.B. Murenabgang) nicht möglich ist. Die Hüttenwirtsleute sind bei einem Rücktritt umgehend zu informieren!
  5. Alle Entscheidungen betreffend Touren, Routen, Wetter-und Lawinensituation etc. liegen in der Verantwortung des Gastes. Die Haftung seitens der Hüttenverantwortlichen für Schäden jeglicher Art ist ausgeschlossen.

 

Eingabefehler und Preisänderungen: Etwaige Eingabefehler und Preisänderungen sind vorbehalten.

 

Allgemeine Infos zum Hannoverhaus

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Das Hannoverhaus liegt auf 2.565 m mitten im Ankogelskigebiet und ist im Sommer ein wichtiger Stützpunkt am Tauernhöhenweg im Nationalpark Hohe Tauern. Es wurde in den Jahren 2012-2013 neu erbaut.   In unmittelbarer Nähe zur Bergstation der Ankogelseilbahn ist die Hütte sehr gut erreichbar und damit auch für Familien ein attraktives Ausflugs- und Urlaubsziel.   Die moderne Bergsteiger- und Skifahrerunterkunft verfügt über 14 Zimmer mit 2, 4, 5 bzw. 6 Betten. Die gemütliche Gaststube mit Kachelofen sowie die Sonnenterrasse mit grandiosem Fernblick bis zu den Dolomiten lädt nach einer ausgiebigen Wanderung zum Entspannen und Verzehr der hausgemachten Speisen ein. Der gut ausgestattete Seminarraum bietet Platz für Kurse und Weiterbildungen. 

Anreise zum Hannoverhaus

Anreise mit dem Auto oder den Öffentlichen Verkehrsmitteln

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Das Hannoverhaus ist mit allen gängigen Verkehrsmitteln gut zu erreichen.   Am Anreisetag sollten Sie sich spätestens um 15.15 Uhr an der Talstation der Ankogelbahn einfinden, damit Sie noch die letzte Gondel um 15:30 Uhr (im Sommer) zur Bergstation erreichen. Inhaber der Kärnten Card haben während der Sommersaison Vergünstigungen bei der Auffahrt mit der Ankogelseilbahn.   Mit der Gondel und Ihrem Gepäck fahren Sie bis zur Bergstation der Ankogelbahn, von wo aus das Hannoverhaus in ca. 15 Gehminuten auf einem gut begehbaren, breiten Weg bequem erreichbar ist. Ihr Gepäck sollten Sie im Rucksack transportieren, der Weg zum Hannoverhaus ist für Koffer jeder Art nicht geeignet.   Öffnungszeiten der Ankogelbahn Ende Juni bis September von 8:30 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:30 Uhr – immer zur vollen und zur halben Stunde. Letzte Fahrt zur Bergstation bereits um 15:30 Uhr. Je nach Wetterlage können die Öffnungszeiten variieren. Es wird empfohlen, sich vorher bei der Ankogelbahn zu informieren.    In der Wintersaison ist das Hannoverhaus nach Einstellen des Gondelbetriebes nicht mehr erreichbar.   Info zur Ankogelbahn: www.ankogel-ski.at 

Hütten- und Tarifordnung für AV-Hütten

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Die Hütten- und Tarifordnung legt die Grundregeln für den Aufenthalt auf einer Alpenvereinshütte fest. Grundlegendes zum Aufenthalt auf Hütten Die Alpenvereine (AVS, DAV, ÖAV) betreiben unter teilweise sehr schwierigen Bedingungen ca. 550 Schutzhütten der Kategorien I und II, die allen Bergsteigerinnen, Bergsteigern und Bergwandernden Unterkunft und – soweit sie bewirtschaftet sind – auch Verpflegung bieten. Die Ausstattung ist zumeist schlicht, der Charakter ursprünglich. Alpenvereinsmitglieder unterstützen mit ihren Mitgliedsbeiträgen wesentlich die Erhaltung der Hütten und genießen daher Vorteile gegenüber Nichtmitgliedern. Ihnen gleichgestellt sind Mitglieder von Alpinen Vereinen, die ein Gegenrechtsabkommen mit den oben genannten Alpenvereinen haben.   Die nachfolgende Hütten- und Tarifordnung richtet sich an alle Hüttengäste und definiert Rechte und Pflichten. Ihre Einhaltung soll ein gedeihliches Miteinander und Sicherheit (z.B. Brandschutz) gewährleisten. Darüber hinaus gelten die gesetzlichen Bestimmungen, die hier nicht gesondert erwähnt werden. Die Alpenvereine betreiben auch einzelne Berggasthöfe (Kategorie III), für die diese Hüttenordnung keine Gültigkeit hat. Dort gilt lediglich eine Ermäßigung für Alpenvereinsmitglieder und Gleichgestellte (vgl. 3. Tarife).      1. Meldepflicht und Ausweis   1.1 Eintrag ins Hüttenbuch Jeder Nächtigungsgast muss sich bei Ankunft in das Hüttenbuch eintragen und gegebenenfalls weiteren Meldevorschriften nachkommen. Zur leichteren Auffindung Verunglückter und Vermisster wird jedem Hüttengast empfohlen, das Ziel der Bergtour und die Handynummer im Hüttenbuch anzugeben.   2. Anspruch auf Schlafplätze 2.1 Bevorzugten Anspruch auf Schlafplätze Bevorzugten Anspruch auf einen Schlafplatz vor allen Hüttengästen haben: Erkrankte oder Verletzte, denen der Abstieg oder der Transport ins Tal nicht  zugemutet werden kann; Rettungsmannschaften im Dienst.   2.2 Hygienische Auflagen Für alle Schlafplätze ist die Verwendung eines Hüttenschlafsacks verpflichtend vorgeschrieben.   2.3 Reservierungen und Stornogebühr Die Hüttenwirtsleute dürfen Vorausbestellungen für max. 90% der Schlafplätze entgegennehmen. Es steht den Hüttenbewirtschaftern frei Anzahlungen einzuheben bzw. im Falle von Rücktritt oder Nichtantritt eine angemessene Stornogebühr geltend zu machen. Details erhalten Sie von den Hüttenwirtsleuten.     3. Nächtigungstarife 3.1 Nächtigungstarife für AV-Mitglieder und Gleichgestellte Alpenvereinsmitglieder und Gleichgestellte entrichten ermäßigte Nächtigungstarife. Vergünstigungen und Ermäßigungen erhalten nur Mitglieder und Gleichgestellte unter Vorlage eines gültigen Mitgliederausweises. Die Nächtigungstarife enthalten die Reisegepäcksversicherung; zusätzliche AV-spezifische Abgaben, Servicegebühren und Zuschläge dürfen nicht erhoben werden. Die Nächtigungstarife sind gegen Aushändigung eines von der hüttenbesitzenden Sektion festgelegten Nachweises (z.B. Kassenbon oder Schlafmarke) zu entrichten. Dieser Nachweis gilt auch als Bestätigung für die Reisegepäcksversicherung. Eine unterkunftsseitig vorgegebene Verknüpfung der Reservierung eines Übernachtungsplatzes mit einem Verpflegungsangebot (z.B. Halbpension) ist nicht zulässig.1   Obergrenze Nächtigungstarife auf Kat. I Hütten (für Nichtmitglieder zuzügl. mind. EUR 12)   Mitgliedertarife, Kat I   Erwachsene (ab dem 25. Geburtstag) Junioren (ab dem 18. Geburtstag) Jugendliche (ab dem 6. Geburtstag)* Kinder Zweierzimmer** max. 36,00 € 36,00 € 17,00 € 10,00 € Mehrbettzimmer max. 25,00€ 25,00 € 13,00 € 8,00 € Matratzenlager/Winterraum max. 15,00 € 12,00 € 7,00 € 0,00 € * Den Jugendtarif erhalten ebenso Jugendleiter*innen und Jugendführer*innen bei Vorlage ihres Jugendleiter*innen-/Jugendführer*innen-Ausweises mit gültiger Jahresmarke. ** Zweierzimmer stellen Ausnahmen dar - soweit diese vorhanden sind, gelten die oben angeführten Preise.   Nächtigungstarife auf Kat. II Hütten Der Nächtigungstarif für Mitglieder muss um mindestens EUR 12 niedriger sein als jener für Nichtmitglieder. Für 0- bis 24-jährige gelten maximal die festgelegten Nächtigungstarife in den jeweiligen Kategorien der Kat. I Hütten.   Nächtigungstarife auf Kat. III Hütten Für Nächtigungen in Kat. III Hütten erhalten Mitglieder mind. 10% Rabatt.   3.2 Einräumung von Vergünstigungen für hüttenbesitzende Sektion Den Mitgliedern der hüttenbesitzenden Sektion dürfen keinerlei Vergünstigungen gegenüber anderen Alpenvereinsmitgliedern eingeräumt werden.   3.3 Kostenlose Übernachtung Kostenlos aufgenommen werden Angehörige der Bergrettungsdienste im Einsatz, Begleitpersonen von Menschen mit Behinderung gemäß Behindertenausweis, Tourenführer*innen, Ausbilder*innen, Fachübungsleiter*innen, Jugendführer*innen, Jugendleiter*innen und Familiengruppenleiter*innen des ÖAV, DAV und AVS, wenn sie sich als solche ausweisen können und in ihrer Funktion mit einer Gruppe von mindestens fünf Personen unterwegs sind (5 plus 1).   3.4 Überbelegung   Eine Überbelegung rechtfertigt keine Tarifminderung.   3.5 Nächtigungstarife für Veranstalter Der Übernachtungsstarif für Veranstalter darf nicht geringer sein als der Übernachtungstarif für Mitglieder. Veranstaltern (juristische Personen und ähnliche Einrichtungen, z. B. Schulen) kann von der hüttenbesitzenden Sektion ein Nachlass auf die Nächtigungstarife eingeräumt werden.  Die Buchung, Abwicklung und Abrechnung liegt in der Verantwortung der Sektion. Der Veranstaltertarif ist eine „Kann-Bestimmung“, d.h. Sektionen, die Probleme in der vorgegebenen Abwicklung sehen, müssen auf Grundlage obenstehender Nächtigungstarife verfahren. Für diesen Fall muss eine klare Trennung zwischen Mitglied und Nichtmitglied vorgenommen werden.     4. Verpflegung 4.1 Angebotsverfügbarkeit Zumindest von 12 bis 20 Uhr muss mindestens eine warme Mahlzeit angeboten werden. Die Hütten-Wirtsleute haben das Frühstück und das Teewasser zeitlich abgestimmt auf die lokale bergsteigerische Notwendigkeit anzubieten.   4.2 Bergsteigerverpflegung Für mindestens ein "Bergsteigeressen" zahlen Mitglieder und ihnen Gleichgestellte einen um mindestens 10% ermäßigten Preis, der jedoch nicht höher sein darf als 9,00 €. Das Bergsteigeressen ist mindestens ein vegetarisches Gericht und ist auf der Speisekarte auszuweisen. Es muss ein alkoholfreies Getränk angeboten werden, das mindestens 40% billiger ist als Bier in gleicher Menge. Nur Mitglieder besitzen das Recht auf Teewasser für 3,00 €/Liter (inkl. 2 Tassen).   4.3 Infrastrukturbeitrag (verbleibt bei den Hüttenwirtsleuten) Selbstversorgung ist nicht gestattet. Ausgenommen sind Mitglieder und Gleichgestellte, in den für Selbstversorgung vorgesehenen Bereichen. Tagesgäste entrichten bei Selbstversorgung für die Nutzung der Infrastruktur der Hütte 2,50 € und Nächtigungsgäste 5 €/Übernachtung. Von diesen Beiträgen befreit sind Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Mitgebrachte alkoholische Getränke dürfen generell nicht getrunken werden.     5. Erste Hilfe Material In jeder Hütte sind Erste Hilfe Materialien im notwendigem Maße durch die Sektion bereitzustellen.   6. Verhalten in der Hütte und ihrem Umfeld 6.1 Rücksichtnahme und Abfallbeseitigung Jede Besucherin und jeder Besucher hat sich in der Hütte und ihrem Umkreis so rücksichtsvoll zu verhalten, dass sie bzw. er andere Personen nicht stört. Die Hütte und ihr Umfeld sind sauber zu halten, und alle Gäste haben zum Schutz der Gebirgswelt ihren eigenen Abfall selbst zur ordnungsgemäßen Entsorgung ins Tal mitzunehmen.   6.2 Hüttenruhe Generell soll von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr in der Hütte Ruhe herrschen. Die Hütten-Wirtsleute können aber im Einvernehmen mit der Sektion den Beginn der Hüttenruhe auch zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch ab 24:00 Uhr festsetzen. Die tatsächliche Zeit der Hüttenruhe ist gut sichtbar anzuschlagen. Früh Aufstehende müssen sich so verhalten, dass sie die Hüttenruhe nicht stören.   6.3 Musizieren und Konzerte Das Spielen von Musikinstrumenten ist nur im Einvernehmen mit den Hütten-Wirtsleuten gestattet. Musikalische Darbietungen gegen Eintrittsgeld sind grundsätzlich nicht gestattet.   6.4 Rundfunk-, Fernseh- und Musikgeräte Rundfunk-, Fernseh- und Musikgeräte dürfen weder in den Aufenthalts- und Schlafräumen noch im Hüttenbereich benutzt werden. Ausgenommen sind der Empfang des Wetter- und des Lawinenlageberichtes bzw. der Betrieb von Audiogeräten mit Köpfhörern außerhalb der Hüttenruhe. Die Hütten-Wirtsleute können für bestimmte abgeschlossene Räume Ausnahmen zulassen, wenn die Gewähr besteht, dass die Gäste in den übrigen Räumen dadurch nicht gestört werden.   6.5 Rauchen Rauchen ist in der gesamten Hütte verboten.   6.6 Verhalten im Schlafraum In den Schlafräumen darf weder gekocht noch gegessen werden. Sie dürfen nicht mit Berg- und Skischuhen betreten werden. Das Hantieren mit offener Flamme (Kerzen, Gaskocher etc.) ist nicht gestattet.   6.7 Verhalten bei Platzmangel Bei Platzmangel dürfen Sitzplätze in den Gasträumen nicht im Voraus belegt werden; auf Wartende ist Rücksicht zu nehmen.   6.8 Mitnahme von Haustieren In allen Schlafräumen sind Haustiere verboten, außer es wird ein Raum deklariert in welchem auch Bergrettungs- und Blindenhunde (etc.) nächtigen können, diesen kommt eine besondere Bedeutung zu. Das Unterbringen von Tieren muss in jedem Fall vorab mit den Hüttenwirtsleuten abgeklärt werden. Zusätze:      Sofern Haustiere gestattet sind, kann eine angemessene Reinigungspauschale von mindestens 10 € erhoben werden. dürfen diese die Hütte nur gereinigt und trocken betreten. dürfen diese aus hygienischen Gründen nicht im Bett und nicht auf den AV-Decken liegen. Eine entsprechende Haustierdecke ist vom Tierhalter mitzuführen.   6.9 Beschädigung Für jede fahrlässige oder vorsätzliche Beschädigung der Hütte oder ihrer Einrichtung hat die Verursacherin bzw. der Verursacher aufzukommen. Für das Verhalten von Kindern sind die Eltern oder die sie begleitenden Personen verantwortlich.   7. Aufsicht, Beschwerden 7.1 Hausrecht Die Hütten-Wirtsleute üben das Hausrecht in Vertretung des Vorstands der hüttenbesitzenden Sektion aus.   7.2 Verstoß gegen die Hüttenordnung Wer diese Hüttenordnung nicht einhält, kann von der Hütte verwiesen werden.   7.3 Handhabung von Beschwerden Beanstandungen und Beschwerden sollen an Ort und Stelle behoben werden. Ist dies nicht möglich, sind sie schriftlich an die hüttenbesitzende Sektion zu richten. Gegen deren Entscheidung kann der Beschwerdeführer bzw. die Beschwerdeführerin das Präsidium des Bundesverbandes (DAV) / Hauptvereins (ÖAV)  anrufen, wenn er bzw. sie geltend macht, die Sektion habe gegen Vorschriften des Alpenvereins verstoßen.   8. Schlussbestimmung Diese Hütten- und Tarifordnung muss in jeder Hütte aufliegen und jedem Gast mit der Aufforderung zur Einsichtnahme vorgelegt werden. Ein Auszug mit den wichtigsten den Hüttengast betreffenden Bestimmungen (z.B. Nächtigungstarife) ist an gut sichtbarer Stelle auszuhängen.   Gültig ab 01.01.2022 Verabschiedet auf der Hauptversammlung 2012, mit Änderungen des DAV-Verbandsrates 2017  Abschnitte 3 und 4 aktualisiert und verabschiedet durch den Verbandsrat 2021, 1von der Hauptversammlung 2021 ergänzt und verabschiedet