Der Stüdlgrat ist eine klassische und im Sommer oft begangene Tour am Großglockner: eine über 400 Höhenmeter gleichmäßig ansteigende "Linie" über einen Blockgrat, mit Kletterstellen bis zum unteren vierten Schwierigkeitsgrad. Begeht man diese Route im Winter, sind die Anforderungen durch Eis und Schnee, Kälte, Wind und nur ungefähr zehn Stunden Tageslicht entsprechend höher.
Besondere Verantwortung?
Was ist in der Nacht zum 26. Januar 2025 wirklich passiert? Es ist anzunehmen, dass die Geschehnisse im Laufe des Gerichtsverfahrens, das am 19. Februar 2026 am Landgericht Innsbruck beginnt, rekonstruiert werden. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Tourenpartner in mehrerer Hinsicht Fehlverhalten vor. Dieses wöge besonders schwer, da er als erfahrener Alpinist gelte und deshalb eine höhere Verantwortung gegenüber seiner weniger versierten Partnerin getragen habe. Diese Verantwortung käme derjenigen einer Führungsperson bei einer geführten Tour gleich - „Führerschaft aus Gefälligkeit“, wie es im österreichischen Strafrecht heißt. Das „sorgfaltswidrige Handeln“ des Partners hätte schließlich zum Tod seiner Partnerin geführt. Die Staatsanwaltschaft Innsbruck spricht deshalb von „grob fahrlässiger Tötung“.
Welche Fehler wurden begangen?
Nationale und internationale Medien haben über den Fall berichtet und in der Öffentlichkeit, insbesondere den sozialen Medien, wurde seit dem Vorfall viel über dessen Hergang gerätselt. Dabei wurden auch schwere Vorwürfe gegenüber dem Tourenpartner erhoben und vielfach gegen die Netiquette verstoßen. Die Mutter der Verstorbenen spricht gar von einer „Hexenjagd“ auf den Beschuldigten und macht diesem in einem Zeitungsinterview keine Vorwürfe. Die von der Staatsanwaltschaft ermittelten und in einer Pressemitteilung veröffentlichten Fehler sind dagegen frappierend.
Der DAV wird die Verhandlung mitverfolgen. Stefan Winter, staatlich geprüfter Berg- und Skiführer und DAV-Ressortleiter Sportentwicklung ist der Meinung: „Sollten sich die Vorwürfe bewahrheiten und zweifellos nachweisen lassen, dann hat der Beschuldigte in der Tat laut der gängigen alpinen Lehrmeinungen mehrere Fehler begangen, die selbst bergsteigerisch Unerfahrenen auf Grundlage des gesunden Menschenverstandes sehr fragwürdig vorkommen dürften. Nicht vergessen werden darf jedoch, dass sich der Beschuldigte am Gipfel letztendlich auch selbst in einer absoluten Ausnahmesituation befand und dort aufgrund von Wind, Kälte und Erschöpfung vermutlich nicht mehr zu den aus der ex-post-Sicht notwendigen Entscheidungen in der Lage war. Es bleibt vor allem die Frage, warum der Beschuldigte aus der ex-ante-Sicht die Tour nicht frühzeitig beendet hat.“
Noch sind die Fragen rund um das dramatische Ereignis nicht beantwortet. Die Staatsanwaltschaft listet in ihrer Anklage insgesamt neun Fehler auf, welche der Tourenpartner begangen haben soll. Zu diesen gehören eine falsche Tourenplanung, eine unpassende Ausrüstung und ein verantwortungsloses Verhalten in der Notsituation. Die Summe der Fehler ließen es zu, von „grob fahrlässigem“ Handeln des Tourenpartners zu sprechen. Nicht nur die Bergsportgemeinde wartet mit Interesse auf die Aufklärung der näheren Umstände, denn der Beschuldigte hat ein Fehlverhalten bisher bestritten.
Droht eine Freiheitsstrafe?
„Da die Berge kein rechtsfreier Raum sind, ist es völlig normal, dass auch bei Vorfällen mit Todesfolge im Bergsport ermittelt wird und es gegebenenfalls zu einer Anklage und Verhandlung kommt. Die staatsanwaltlichen Vorwürfe sind im hiesigen Fall so schwerwiegend, dass sowohl aus sportfachlicher als auch aus juristischer Sicht die Aufklärung, Bewertung und Urteilsfindung durch das Gericht für die Bergsportverbände von großer Bedeutung sind“, sagt Stefan Winter vom DAV.
Bis zum heutigen Stand sind Verfahren und Verurteilungen in Bergsportfällen relativ selten und zu einer Freiheitsstrafe mit folgender Inhaftierung kam es nie. In Österreich wird das Vergehen der grob fahrlässigen Tötung mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren geahndet.
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