Reise-, Sport- und Freizeitschutz

Zur Ergänzung des Alpinen Sicherheits-Service (ASS) wird den Mitgliedern des DAV durch den Versicherer des ASS exklusiv eine Freizeitversicherung angeboten. Diese Zusatzversicherung deckt auch nicht-alpine Freizeitaktivitäten, Krankheit im Ausland, Bergung - auch bei Pauschalreisen außerhalb Europas.

Leistungen ASS

Leistungen RSF

Such-, Rettungs- und Bergungskosten weltweit, nicht bei Pauschalreisen außerhalb Europas

Such-, Rettungs- und Bergungskosten weltweit, auch bei Pauschalreisen außerhalb Europas

Heilbehandlungskosten im Ausland, wenn ein Bergunfall Grund für die Behandlung ist

Heilbehandlung im Ausland bei Erkrankung oder Unfall (auch nicht-alpiner Unfall)

A) Reise-Rücktrittkosten-Versicherung

Wenn Sie Ihre Reise (Reisepreis bis 250€) nicht antreten bzw. das gebuchte Objekt nicht nutzen können, erstattet der Versicherer die vertraglich geschuldeten Stornokosten. Um die Leistungen zu erhalten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es liegt ein versichertes Ereignis vor, von dem Sie selbst oder eine Risikoperson betroffen sind

  • Bei Abschluss der Versicherung war mit dem Eintritt dieses Ereignisses nicht zu rechnen

  • Das Ereignis ist während der Dauer des bestehenden Versicherungsschutzes eingetreten

  • Die Reise wurde storniert, weil dieses Ereignis eingetreten ist

  • Aufgrund des Ereignisses ist es Ihnen nicht zumutbar, die Reise planmäßig durchzuführen

Welche Ereignisse sind versichert:

  • Unerwartete Erkrankung, wenn hierdurch die planmäßige Durchführung der Reise nicht zumutbar ist

  • Tod

  • schwere Unfallverletzung

  • Schwangerschaft

  • Impfunverträglichkeit

  • Bruch von Prothesen

  • erheblicher Schaden am Eigentum durch Feuer, Explosion, Sturm, Hagel, Leitungswasser, Blitzschlag, Überschwemmung, Hochwasser

  • unerwartete betriebsbedingte Kündigung eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses

  • Aufnahme eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses

  • Arbeitgeberwechsel und damit verbundener Arbeitsplatzwechsel

  • konjunkturbedingte Kurzarbeit

  • die Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung

  • Einreichen einer Scheidungsklage vor einer gemeinsamen Reise der betroffenen Partner

  • eine gerichtliche Vorladung

  • Auflösung der häuslichen Lebensgemeinschaft vor der versicherten gemeinsamen Reise der Lebensgefährten

  • eine unerwartete schwere Erkrankung, eine schwere Unfallverletzung oder der Tod eines zur Reise angemeldeten Hundes oder einer Katze

Wer sind Ihre Risikopersonen?

Ihre Angehörigen, definiert als

  • Ehepartner, Lebenspartner gem. § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz

  • Kinder, Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, Enkel, Urenkel

  • Schwiegereltern, Schwiegersöhne und -töchter, Schwager und Schwägerin

  • Geschwister, Adoptivkinder/-eltern, Pflegekinder/-eltern, Stiefkinder/-eltern, Stiefgeschwister

  • Onkel, Tanten, Neffen und Nichten

  • Ihr in häuslicher Gemeinschaft lebende Lebensgefährte

  • der in häuslicher Gemeinschaft lebende Lebensgefährte einer versicherten mitreisenden Person

  • Betreuungspersonen, die Ihre nicht mitreisenden minderjährigen oder pflegebedürftigen Angehörigen betreuen

  • Haben Sie die Reise mit maximal sechs Personen gebucht? Dann sind Ihre Mitreisenden und deren Angehörige Risikopersonen

Dies ist eine Übersicht der Leistungen. Es gelten die Versicherungsbedingungen des Versicherers.

B) Notfallversicherung

Erkranken Sie während einer Reise, erleiden einen Unfall oder versterben? Dann erbringt der Versicherer Service- und Beistandsleistungen

  • Informationen über die Möglichkeiten der ärztlichen Versorgung vor Ort. Sofern sich ein solcher an Ihrem Urlaubsort befindet, nennt der Versicherer einen Deutsch oder Englisch sprechenden Arzt und übersetzt Diagnosen für Sie.

  • Brauchen Sie krankheits- oder unfallbedingt dringend verschreibungspflichtige Arzneimittel? Sind diese oder Ersatzpräparate vor Ort nicht erhältlich? Der Versicherer übernimmt, in Absprache mit dem Hausarzt, den Versand der Präparate und die damit verbundenen Versandkosten. Die Kosten des Arzneimittels werden nicht übernommen.

  • Über einen vom Versicherer beauftragter Arzt wird der Kontakt zu den behandelnden Ärzten hergestellt. Falls erforderlich, wird der Hausarzt hinzugezogen. Auf Wunsch informiert der Versicherer Ihre Angehörigen.

  • Ist eine stationäre Behandlung im Ausland erforderlich und dauert diese voraussichtlich länger als 10 Tage? Dann organisiert der Versicherer auf Wunsch die Reise einer Ihnen nahestehenden Person zum Krankenhaus und zurück an den Wohnort. Es werden Kosten für die Hin- und Rückreise in Höhe von bis zu insgesamt 1.000 Euro übernommen. Außerdem werden werden die Kosten für max. 10 Übernachtungen in Höhe von bis zu 100 Euro pro Übernachtung übernommen.

  • Haben Sie Ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland? Und erkranken oder verunfallen Sie auf einer Reise innerhalb Deutschlands? Ein erforderlicher Krankenhausaufenthalt im Inland dauert voraussichtlich länger als 10 Tage? Dann organisiert der Versicherer auf Wunsch die Reise einer Ihnen nahestehenden Person zum Krankenhaus und zurück an den Wohnort. Es werden Kosten für die Hin- und Rückreise in Höhe von bis zu insgesamt 500 Euro übernommen. Außerdem werden werden die Kosten für max. 10 Übernachtungen in Höhe von bis zu 100 Euro pro Übernachtung übernommen.

  • Sie können minderjährige Kinder aufgrund Erkrankung, Unfallverletzung oder Tod nicht mehr betreuen? Dann organisiert der Versicherer, sofern kein anderer Mitreisender die Kinder betreuen kann, die Betreuung der Kinder und erstattet die Kosten dafür. Auf Wunsch organisiert der Versicherer die Rückreise der minderjährigen Kinder an den Wohnsitz und übernimmt die entstandenen Mehrkosten der Rückreise.

  • Versterben Sie auf einer innerdeutschen Reise, organisiert der Versicherer auf Wunsch der Angehörigen die Überführung. Diese Diese erfolgt an einen Bestattungsort innerhalb Deutschlands. Alternativ wird die Bestattung vor Ort organisiert. In beiden Fällen werden die Kosten für die Organisation übernommen.

  • Sie verlieren Ihre Reisedokumente aufgrund von Diebstahl, Raub oder sonstigem Abhandenkommen? Dann ist der Versicherer bei der Ersatzbeschaffung behilflich. Bei Ausweispapieren übernimmt der Versicherer die im Ausland anfallenden Gebühren.

  • Sie verlieren Ihre Kreditkarte durch Diebstahl, Raub oder sonstiges Abhandenkommen? Dann vermittelt der Versicherer den Kontakt zum Kreditinstitut, um die Kreditkarte zu sperren. Ist das Kontaktieren Ihres Kreditinstituts binnen 24 Stunden nicht möglich und geraten Sie dadurch in eine finanzielle Notlage, stellt der Versicherer über den Notrufservice ein Darlehen bis zu einem Betrag von 1.000 Euro zur Verfügung.

  • Werden Sie verhaftet oder mit Haft bedroht? Dann ist der Versicherer bei der Beschaffung eines Anwaltes und eines Dolmetschers behilflich. Für anfallende Gerichts-, Anwalts- und/oder Dolmetscherkosten legt der Versicherer bis zu 2.500 Euro aus. Werden Strafkautionen verlangt, legt der Versicherer hierfür bis 12.500 €uro aus. Erfordert eine Notlage die Kontaktaufnahme mit einer Behörde, gibt der Versicherer Auskunft zur Behördenzuständigkeit und zur Anschrift.

  • Sind Sie aufgrund einer unerwartet schweren Erkrankung oder schwerer Unfallverletzung nicht selbst in der Lage, Ihr Gepäck mitzunehmen, organisiert der Versicherer die Beförderung Ihres Reisegepäcks an Ihren Wohnort und erstattet die hierfür angefallenen Kosten.

Dies ist eine Übersicht der Leistungen. Es gelten die Versicherungsbedingungen des Versicherers.

C) Auslandsreise-Krankenversicherung

Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf das Ausland. Nicht als Ausland gilt die Bundesrepublik Deutschland und nicht das Staatsgebiet, in dem Sie einen Wohnsitz haben.

Welche Ereignisse sind versichert:

  • wenn Sie im Ausland erkranken oder einen Unfall erleiden. Geleistet wird für die medizinisch notwendige Heilbehandlung.

  • wenn Sie in der Schwangerschaft wegen Komplikationen auf medizinisch notwendige Behandlungen angewiesen sind. Zu Komplikationen in der Schwangerschaft zählen Frühgeburten, notfallbedingte Schwangerschaftsabbrüche und Fehlgeburten.

  • wenn Sie versterben oder einen medizinisch sinnvollen und vertretbaren Krankenrücktransport brauchen.

Alle vorgenannten Versicherungsfälle beginnen mit der Heilbehandlung und enden, wenn nach medizinischem Befund keine Behandlungsbedürftigkeit mehr besteht.

Sie können frei unter den folgenden zugelassenen Heilbehandlung im Ausland wählen:

  • Ärzten

  • Zahnärzten

  • Heilpraktikern

  • Physiotherapeuten

  • Chiropraktikern

  • Osteopaten

  • Psychotherapeuten oder psychologischen Psychotherapeuten

  • Kinder- und Jugendpsychotherapeuten

Bei einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung können Sie unter den im Aufenthaltsland allgemein anerkannten Krankenhäusern frei wählen. Vorausgesetzt:

  • diese stehen unter ständiger ärztlicher Leistung,

  • verfügen über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten,

  • und führen Krankengeschichten.

Welche Kosten werden übernommen?

Diese Auslandsreise-Krankenversicherung ist ein Restkostentarif. Er leistet für die im folgenden aufgeführten Kosten, soweit sie nicht durch die Inanspruchnahme des Tarifs DAV-ASS Teil A abgedeckt werden. Übernommen werden die Kosten für die Wiederherstellung Ihrer Gesundheit nach Krankheit, Unfall oder einer Schwangerschaftskomplikation.

Umfasst sind folgende Leistungen:

  • Beratungen und Behandlungen durch Ärzte und Zahnärzte

  • Beratungen und Behandlungen durch Heilpraktiker, Osteopathen und Chiropraktiker.

  • Behandlungen im Krankenhaus, einschließlich Operationen und Operationsnebenkosten.

  • Arznei- und Verbandmittel, soweit diese durch einen Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker verordnet werden.

  • Durch einen Arzt oder Heilpraktiker verordnete Heilmittel. Dies umfasst ausschließlich:

    • Strahlen-, Licht- und sonstige physikalischen Behandlungen,

    • Massagen,

    • medizinische Packungen,

    • Inhalationen,

    • Krankengymnastik.

  • Durch einen Arzt oder Heilpraktiker verordnete Hilfsmittel (ohne Sehhilfen und Hörgeräte). Dies gilt, wenn sie auf der Reise erstmalig erforderlich werden.

  • Röntgendiagnostik, Strahlendiagnostik und Strahlentherapie.

  • Unterkunft und Verpflegung bei stationärer Heilbehandlung. Bei stationärer Heilbehandlung eines minderjährigen Kindes werden zusätzlich die Kosten der Mitaufnahme einer Begleitperson erstattet.

  • Alternative Behandlungen. Dies gilt, wenn sie sich in der Praxis als ebenso erfolgsversprechend wie die Schulmedizin bewährt haben.

  • Schmerzstillende Zahnbehandlungen durch Zahnärzte und die damit verbundenen notwendigen Zahnfüllungen in einfach Ausfertigung. Umfasst ist auch die Anfertigung von provisorischem Zahnersatz sowie Reparaturen von Zahnersatz und -prothesen. Nicht jedoch Neuanfertigung von Zahnersatz, Kronen und Inlays.

  • Behandlung von akuten Belastungsreaktionen durch Ärzte oder Psychotherapeuten zur Vermeidung von posttraumatischen Belastungsstörungen.

Bei einem Krankentransport im Ausland?

Müssen Sie im Ausland durch einen Rettungsdienst (z. B. Kranken-, Unfall-, Rettungswagen oder Rettungshubschrauber) in ein Krankenhaus transport werden? Dann übernimmt der Versicherer die entstandenen Kosten. Gleiches gilt für einen Transport zum nächsterreichbaren Notfallarzt nach einem Unfall oder im Notfall.

Umfasst sind folgende Leistungen:

  • Ersttransport. Krankentransport durch Rettungsdienste zur Erstversorgung oder Behandlung. Dies gilt für das nächstgelegene, geeignete Krankenhaus.

  • Verlegungstransport. Umfasst ist der Krankentransport durch Rettungsdienste zur weiteren Behandlung in ein anderes Krankenhaus im Ausland. Dies gilt, wenn der Transport aus medizinischen Gründen erforderlich ist.

  • Erfolgt der Transport nicht durch einen Rettungsdienst (z. B. Taxi), ist die Leistung auf einen Rechnungsbetrag von insgesamt 30 Euro je Versicherungsfall begrenzt.

Bei einem Krankenrücktransport ins Inland?

Der Versicherer übernimmt die Kosten für den medizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktransport und organisiert diesen.

Umfasst sind folgende Leistungen:

  • Ein medizinisch sinnvoller und vertretbarer Rücktransport liegt beispielsweise dann vor, wenn:

    • eine stationäre Behandlung voraussichtlich länger als 14 Tage dauert oder

    • die Kosten der Heilbehandlung im Ausland voraussichtlich die Kosten des Rücktransportes übersteigen würden.

Der Rücktransport muss aus dem Ausland nach Deutschland oder in das Staatsgebiet, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben, erfolgen. Er erfolgt in das nächstgelegene, geeignete Krankenhaus:

  • an Ihrem ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland des Staatsgebiets, in dem Sie einen Wohnsitz haben.

  • Kosten für eine Begleitperson. Dies gilt, wenn für den Krankenrücktransport eine Begleitung medizinisch sinnvoll ist.

  • Erfolgt ein Rücktransport einer versicherten Person, wird auch das Gepäck dieser Person zurück befördert. Für den Fall, dass hierfür Kosten anfallen, werden diese übernommen.

Im Todesfall?

Versterben Sie während der Reise? Dann übernimmt der Versicherer die Kosten einer Bestattung im Ausland. Alternativ übernimmt der Versicherer die Kosten für die Überführung zum Bestattungsort in der Bundesrepublik Deutschland. Dies gilt für eine Überführung an den vor Grenzübertritt ins Ausland letzten ständigen Wohnsitz.

Erleiden Sie einen Unfall und müssen deshalb gesucht, gerettet oder geborgen werden?

  1. Dann erstattet der Versicherer hierfür die Kosten bis zu insgesamt 25.000 Euro, sofern es sich um öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Rettungsdienste handelt.

  2. Der Versicherer erstattet die von der versicherten Person geschuldeten notwendigen Kosten bis zu insgesamt 50.000  Euro für Rettungs- und Bergungseinsätze durch Rettungsdienste, wenn die versicherte Person bei Ausübung der im Rahmen der nach ASS 2025 versicherten sportlichen Freizeitaktivitäten einen Unfall erlitten hat oder in Bergnot geraten ist.

  3. Sollten Sie oder eine mitversicherte Person im Rahmen einer Aktion nach Ziffer 1. oder 2. tot aufgefunden werden, erstattet der Versicherer die angefallenen Kosten gemäß Ziffern 1. bzw. 2. Dies gilt nicht, wenn der Todeseintritt bereits vor Beginn der Such-, Rettungs- und Bergungsmaßnahmen bekannt war. In diesem Fall sind die erstattungsfähigen Kosten auf einen Betrag i. H. v. 10.000 Euro je Person und Ereignis beschränkt.

Krankenhaustagegeld

Werden die Kosten der stationären Krankenhausbehandlung von einem anderen Kostenträger ganz oder teilweise übernommen, dann erhalten Sie vom Versicherer, neben den gegebenenfalls verbleibenden erstattungsfähigen Restkosten, ein Krankenhaustagegeld bis maximal 30 Euro pro Tag. Das Krankenhaustagegeld errechnet sich wie folgt: Höhe der Kostenbeteiligung geteilt durch die Anzahl der Tage der stationären Behandlung. Möchten Sie keine Erstattung der stationären Heilbehandlung, dann erhalten Sie ein Krankenhaustagegeld von 30 Euro pro Tag.

Ausschlüsse

  • Teilnahme an oder Durchführung von Bergtouren, die Reiseziele über 7.000 Meter Höhe ("Expedition") enthalten

  • bei Heilbehandlungen, die alleiniger Grund oder einer der Gründe für den Antritt der Reise waren

  • bei Heilbehandlungen von Erkrankungen, die bereits vor Antritt der Reise diagnostiziert wurden und Ihnen bekannt war, dass eine erhebliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich Ihr Gesundheitszustand während der Reise verschlechtert.

  • bei Krankheiten, Unfällen und Unfallfolgen sowie Todesfälle, die durch terroristische Anschläge und deren Folgen oder innere Unruhen verursacht worden sind.

  • bei Behandlungen von Alkohol-, Drogen- und anderen Suchtkrankheiten einschließlich Entzugs- und Entwöhnungsbehandlungen.

  • bei auf Vorsatz, Selbstmord oder Selbstmordversuch beruhende Krankheiten und Unfällen einschließlich deren Folgen

Dies ist eine Übersicht der Leistungen. Es gelten die Versicherungsbedingungen des Versicherers.

D) Sportgeräte- und Reisegepäck-Versicherung

Versichert ist Ihr gesamtes Reisegepäck bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.

Zum Reisegepäck zählen:

  • alle Sachen des persönlichen Reisebedarfs, die auf der Reise mitgeführt, auch am Körper oder in der Kleidung getragen, oder durch ein übliches Transportmittel (z. B. Flug, Bus, Bahn, Kfz, Kreuzfahrtschiff) befördert werden.

  • amtliche Ausweise, Führerscheine und Visa.

Eingeschränkt versichert sind folgende Sachen:

  • Geschenke und Reiseandenken, die auf der Reise erworben werden, sind bis zu 10 % der Versicherungssumme versichert

  • Schmucksachen und Gegenstände aus Edelmetall sind bis zu 50 % der Versicherungssumme versichert. Voraussetzung ist, dass die Sachen in einem ortsfesten, verschlossenen Behältnis (z. B. Safe) eingeschlossen sind oder im persönlichen Gewahrsam sicher mitgeführt werden.

  • Mit Ausnahme von Mobiltelefonen und Smartphones sind Foto-, Film-, Videokameras (auch Actioncams), EDV-Geräte, elektronische Kommunikations- und Wiedergabe- und Unterhaltungsgeräte, Drohnen sowie Software jeweils einschließlich Zubehör bis zu 50 % der Versicherungssumme versichert, wenn sie nicht als Reisegepäck aufgegeben sind. Sind sie als Reisegepäck aufgegeben, besteht kein Versicherungsschutz.

  • Mobiltelefone und Smartphones einschließlich Zubehör sind bis zu 20 % der Versicherungssumme versichert, wenn sie nicht als Reisegepäck aufgegeben sind. Sind Mobiltelefone und Smartphones als Reisegepäck aufgegeben, besteht kein Versicherungsschutz.

  • Wintersportgeräte. Diese sind eingeschränkt versichert.

  • Sonstige Sportgeräte einschließlich Zubehör sind bis zu 50 % der Versicherungssumme versichert, soweit sie sich nicht in bestimmungsgemäßem Gebrauch befinden.

Wann besteht Versicherungsschutz?

  • Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn aufgegebenes Reisegepäck abhandenkommt, zerstört oder beschädigt wird. Voraussetzung ist, das Reisegepäck befindet sich in Gewahrsam:

    • eines Beförderungsunternehmens.

    • eines Beherbergungsbetriebs.

    • einer Gepäckaufbewahrung.

  • Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn nicht aufgegebenes Reisegepäck abhandenkommt, zerstört oder beschädigt wird durch:

    • die Straftat eines Dritten

    • den Unfall eines Transportmittels (z. B. Verkehrsunfall)

    • nicht selbstverschuldete Unfälle, die zu einer Zerstörung der selbst getragenen Kleidung führen

    • Brand, Blitzschlag, Explosion, Sturm, Überschwemmung, Erdrutsch, Erdbeben, Lawine, Vulkanausbruch.

  • Der Versicherer erstattet Auslagen für notwendige Ersatzkäufe bis insgesamt 250 Euro je Schadenfall für Einzelpersonen und bis insgesamt 500 Euro je Schadenfall für Familien und Paare, wenn das Reisegepäck den oder die Besitzer am Bestimmungsort aufgrund einer Beförderungsverzögerung zumindest 24 Stunden später erreicht.

  • Reisegepäck in abgestellten, verschlossenen Fahrzeugen inklusive dort fest angebrachter und verschlossener Gepäckboxen ist versichert.

  • Schäden am Reisegepäck während des Zeltens oder Campings sind nur auf offiziell eingerichteten Campingplätze versichert.

  • Bei Wintersportgeräten leistet der Versicherer, wenn das Wintersportgerät abhandengekommen, beschädigt oder zerstört wurde

    • durch die Straftat eines Dritten

    • durch Diebstahl im Zeitraum zwischen 6 Uhr und 22 Uhr , auch vor der Skihütte

    • Bruchschäden an Wintersportgeräten, die sich im Eigentum der versicherten Person befinden, sofern diese nicht auf Verschleiß, Abnutzung oder Materialfehler zurückzuführen sind und hierfür keine Gewährleistungsansprüche bestehen.

Dies ist eine Übersicht der Leistungen. Es gelten die Versicherungsbedingungen des Versicherers.

Jahresbeiträge

Einzelperson - Alter 0-64

Familien/Paare - Alter 0-64

Einzelperson Alter ab 65

Familien/Paare Alter ab 65

56,00 €

124,00 €

151,00 €

290,00 €

Vertragsabschluss

Über diesen Link kann der Reise-, Sport- und Freizeitschutz abgeschlossen werden.

Schadenmeldung

Über diesen Link können Schäden online gemeldet werden.