Versicherungsnehmer oder Versicherte Person kann sein, wer Mitglied einer Sektion des Deutschen Alpenverein e. V. ist und darüber hinaus seinen ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Vom Versicherungsschutz umfasst sind grundsätzlich alle privaten Auslandsreisen, auch solche, die Reiseziele über 7.000 Meter Höhe enthalten. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf das Ausland.
Versicherungsbeginn / Dauer der Versicherung
Der Versicherungsschutz beginnt mit Grenzübertritt ins Ausland. Der Versicherungsschutz endet mit der bei Reisebeginn geplanten Grenzüberschreitung ins Inland, spätestens jedoch mit Ablauf des vereinbarten Zeitraums.
Es kann Versicherungsschutz für 17, 34, 56 oder 98 Tage vereinbart werden.
Welche Ereignisse sind versichert?
Der Versicherer leistet:
wenn Sie im Ausland erkranken oder einen Unfall erleiden. Geleistet wird für die medizinisch notwendige Heilbehandlung
wenn Sie versterben oder einen medizinisch sinnvollen und vertretbaren Krankenrücktransport brauchen.
Sie können unter den im Ausland zur Heilbehandlung zugelassenen:
Ärzten
Zahnärzten
Heilpraktikern
Physiotherapeuten
Chiropraktikern
Osteopathen
Psychotherapeuten oder psychologischen Psychotherapeuten
Kinder- und Jugendpsychotherapeuten
frei wählen. Bei einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung können Sie unter den im Aufenthaltsland allgemein anerkannten Krankenhäusern frei wählen. Vorausgesetzt:
diese stehen unter ständiger ärztlicher Leitung,
verfügen über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten,
und führen Krankengeschichten.
Welche Kosten werden übernommen?
Bei einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung im Ausland werden die Kosten für die Wiederherstellung Ihrer Gesundheit nach Krankheit, Unfall oder einer Schwangerschaftskomplikation. Umfasst sind folgende Leistungen:
Beratungen und Behandlungen durch Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, Osteopathen und Chiropraktiker.
Behandlungen im Krankenhaus, einschließlich Operationen und Operationsnebenkosten.
Arznei- und Verbandmittel, soweit diese durch einen Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker verordnet werden. Nicht als Arzneimittel gelten Nähr- und Stärkungspräparate, kosmetische Präparate sowie Mittel, die vorbeugend oder gewohnheitsmäßig genommen werden.
Durch einen Arzt oder Heilpraktiker verordnete Heilmittel. Dies umfasst ausschließlich:
Strahlen-, Licht- und sonstige physikalische Behandlungen
Massagen,
medizinische Packungen,
Inhalationen,
Krankengymnastik.
Durch einen Arzt oder Heilpraktiker verordnete Hilfsmittel (ohne Sehhilfen und Hörgeräte). Dies gilt, wenn sie auf der Reise erstmalig erforderlich werden.
Röntgendiagnostik, Strahlendiagnostik und Strahlentherapie.
Unterkunft und Verpflegung bei stationärer Heilbehandlung.
Alternative Heilbehandlungen. Dies gilt, wenn sie sich in der Praxis als ebenso erfolgsversprechend wie die Schulmedizin bewährt haben.
Schmerzstillende Zahnbehandlungen durch Zahnärzte und die damit verbundenen notwendigen Zahnfüllungen in einfacher Ausfertigung. Umfasst ist auch die Anfertigung von provisorischem Zahnersatz sowie Reparaturen von Zahnersatz und -prothesen. Nicht jedoch die Neuanfertigung von Zahnersatz, Kronen und Inlays.
Behandlung von akuten Belastungsreaktionen durch Ärzte oder Psychotherapeuten zur Vermeidung von posttraumatischen Belastungsstörungen.
Bei einem Krankentransport im Ausland werden die entstandenen Kosten des Transports durch einen Rettungsdienst (Kranken-, Unfall-, Rettungswagen oder Rettungshubschrauber) in ein Krankenhaus übernommen. Gleiches gilt für einen Transport zum nächsterreichbaren Notfallarzt nach einem Unfall oder im Notfall. Umfasst sind folgende Leistungen:
Ersttransport. Krankentransport durch Rettungsdienste zur Erstversorgung oder Behandlung. Dies gilt für das nächstgelegene, geeignete Krankenhaus.
Verlegungstransport. Umfasst ist der Krankentransport durch Rettungsdienste zur weiteren Behandlung in ein anderes Krankenhaus im Ausland. Dies gilt, wenn der Transport aus medizinischen Gründen erforderlich ist.
Erfolgt der Transport nicht durch einen Rettungsdienst (z. B. Taxi), ist die Leistung auf einen Rechnungsbetrag von insgesamt 30 Euro je Versicherungsfall begrenzt.
Bei einem Krankenrücktransport ins Inland übernimmt der Versicherer die Kosten für den medizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktransport und organisiert diesen. Umfass sind folgende Leistungen:
Ein medizinisch sinnvoller und vertretbarer Rücktransport liegt beispielsweise dann vor, wenn:
eine stationäre Heilbehandlung voraussichtlich länger als 14 Tage dauert oder
die Kosten der Heilbehandlung im Ausland voraussichtlich die Kosten des Rücktransportes übersteigen würden.
Der Rücktransport muss aus dem Ausland nach Deutschland oder in das Staatsgebiet, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben, erfolgen. Er erfolgt in das nächstgelegene, geeignete Krankenhaus:
an Ihrem ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland
des Staatsgebiets in dem Sie einen Wohnsitz haben.
Kosten für eine Begleitperson. Dies gilt, wenn für den Krankenrücktransport eine Begleitung medizinisch sinnvoll ist.
Erfolgt ein Rücktransport einer versicherten Person, wird auch das Gepäck dieser Person zurück befördert. Für den Fall, dass hierfür Kosten anfallen, werden diese übernommen.
Bei Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätzen erstattet der Versicherer notwendige Kosten bis zu einem Höchstbetrag in Höhe von 50.000 Euro für
Suchmaßnahmen, zum Auffinden von Personen, die mutmaßlich in Bergnot geraten sind und deren aktueller Aufenthalt unbekannt ist.
Rettungs- und Bergungseinsätze durch Rettungsdienste, wenn Sie einen Unfall erlitten haben oder in Bergnot geraten sind.
den Transport in das nächstgelegene Krankenhaus, bzw. an den nächsterreichbaren Ort, der für Ihre Gesundheit zuträglich ist.
Sollten Sie oder eine mitversicherte Person tot aufgefunden werden, dann erstattet der Versicherer für die angefallenen Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 50.000 Euro. Dies gilt nicht, wenn der Todeseintritt vor Beginn der Such-, Rettungs- und Bergungsmaßnahmen bekannt war. In diesem Fall sind die erstattungsfähigen Kosten auf einen Betrag in Höhe von 10.000 Euro je Person und Ereignis beschränkt.
Im Todesfall übernimmt der Versicherer die Kosten einer Bestattung im Ausland. Alternativ werden die Kosten für die Überführung zum Bestattungsort in der Bundesrepublik Deutschland übernommen. Dies gilt für eine Überführung an den vor Grenzübertritt ins Ausland letzten ständigen Wohnsitz.
Welche Assistance-Leistungen werden erbracht?
Im Bedarfsfall nennen wir Ihnen Ärzte und Krankenhäuser im Ausland.
Der Versicherer organisiert für Sie den medizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktransport aus dem Ausland.
Der Versicherer organisiert für Sie die Notfallbehandlung von minderjährigen Kindern vor Ort.
Der Versicherer erteilt Ihnen auf Wunsch medizinische Auskünfte und Ratschläge vor und während Auslandsreisen.
Wir eine Krankenhausbehandlung oder ein Rücktransport erforderlich? Dann kümmert sich der Versicherer um die Kostenübernahme. Bitte informieren Sie vorher zeitnah unseren Notruf-Service. Unseren 24-Stunden-Notruf-Service erreichen Sie nahezu weltweit 7 Tage die Woche.
24-Stunden-Notruf-Hotline: +49 89 306 570 91
Beiträge
Beiträge für Einzelpersonen bis 64 Jahre / über 64 Jahren. Für einen längeren Zeitraum Einzelanfragen möglich.
bis 64 Jahre | über 64 Jahre | |
|---|---|---|
bis zu 17 Tagen | 47,00 € | 234,00 € |
bis zu 34 Tagen | 83,00 € | 414,00 € |
bis zu 56 Tagen | 167,00 € | 834,00 € |
bis zu 98 Tagen | 359,00 € | 1.794,00 € |
Vertragsabschluss
Über diesen Link kann die Expeditionsversicherung abgeschlossen werden.
Schadenmeldung
Über diesen Link können Schäden online gemeldet werden.
Ansprechpartner
Sascha Thieme
Email: versicherung@alpenverein.de
Telefon: +49 891400337