- Der Deutsche Alpenverein (DAV) hat heute eine Stellungnahme zum Referentenentwurf für ein Infrastruktur-Zukunftsgesetz (InfZuG) veröffentlicht. Der DAV erkennt das Ziel an, Planungs- und Genehmigungsverfahren effizienter zu gestalten. Der vorliegende Entwurf geht jedoch deutlich über eine Verfahrensmodernisierung hinaus und führt an zentralen Stellen zu einer strukturellen Schwächung von Umweltstandards und Beteiligungsrechten.
Infrastruktur-Zukunftsgesetz: DAV warnt vor Absenkung von Umweltstandards und Beteiligungsrechten
„Beschleunigung ist legitim – sie darf aber nicht zulasten von Naturschutz, Rechtsstaatlichkeit und gesellschaftlicher Akzeptanz erfolgen“
Als anerkannte Umweltvereinigung nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz und Bergsportverband mit über 1,6 Millionen Mitgliedern setzt sich der DAV für den Schutz und die nachhaltige Entwicklung des Alpenraums sowie der deutschen Mittelgebirge ein.
Einschränkung von Beteiligungsrechten
Besonders kritisch bewertet der DAV die geplante Neuregelung des Erörterungstermins im Verwaltungsverfahrensrecht. Künftig könnte eine solche Erörterung nur noch stattfinden, wenn sie aus Sicht der Behörde „erforderlich“ ist. Damit würde ein bislang zentrales Instrument der Transparenz und Konfliktlösung zu einer Ermessensentscheidung.
Der DAV warnt: Die Erörterung ist kein formaler Zwischenschritt, sondern wesentlich für die fachliche Klärung komplexer Sachverhalte, die Transparenz der Abwägung und die Akzeptanz großer Infrastrukturprojekte. Ihr Wegfall würde Verfahren nicht beschleunigen, sondern Konflikte lediglich verlagern.
Pauschale Privilegierung von Infrastrukturprojekten
Der Gesetzentwurf stuft unter anderem Autobahnen, vierspurige Bundesstraßen, Schienenwege und weitere Verkehrsinfrastruktur pauschal als im „überragenden öffentlichen Interesse“ liegend ein. Eine solche generelle Privilegierung ganzer Vorhabenkategorien verschiebt das Abwägungssystem strukturell zulasten von Natur- und Umweltschutz.
Schwächung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung
Kritisch sieht der DAV auch die vorgesehene Gleichstellung von Ersatzzahlungen mit realen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Bundesnaturschutzrecht.
„Geld ersetzt keine Naturausstattung“, so Wolfgang Arnoldt. Monetäre Leistungen könnten laut Arnoldt ökologische Funktionen nicht orts- und zeitnah wiederherstellen und keine verlorenen Lebensräume kompensieren – insbesondere nicht im Alpenraum, wo geeignete Ersatzflächen häufig fehlen. Die Gleichstellung von Ersatzgeld mit realen Maßnahmen schwäche die Steuerungswirkung des Naturschutzrechts.
Umweltprüfung und Raumverträglichkeit sichern
Der Entwurf eröffnet zudem die Möglichkeit, bei bestimmten Energie- und Verkehrsprojekten auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung zu verzichten. Gerade in sensiblen Räumen – etwa in FFH-Gebieten, Naturschutzgebieten oder alpinen Habitaten – ist eine vollständige Umweltprüfung jedoch zwingend erforderlich.
Alpenraum besonders betroffen
Für Vorhaben im Alpenraum verweist der DAV auf die völkerrechtlich verbindliche Alpenkonvention sowie auf landesplanerische Schutzinstrumente wie den Bayerischer Alpenplan. Diese Instrumente haben sich seit Jahrzehnten als wirksame Grundlagen für den Schutz naturnaher Berglandschaften bewährt und dürfen durch bundesrechtliche Privilegierungen nicht ausgehöhlt werden.
„Nachhaltige Beschleunigung entsteht durch gute Planung, frühzeitige Beteiligung und rechtssichere Verfahren – nicht durch die Absenkung von Schutzstandards“
Service für Medienschaffende
Kontakt: Julian Rohn, 089/14003-332, presse@alpenverein.de
Bildmaterial: