Mehrere Schutzgebietsverordnungen müssen neu gefasst werden
Im Landkreis Miesbach sind die Verordnungen von sechs Landschaftsschutzgebieten nicht mehr rechtsicher und müssen deswegen neu gefasst werden. Die Landschaftsschutzgebiete erstrecken sich über einen großen Teil des Landkreises, weswegen die dort geltenden Regelungen Auswirkungen auf eine nicht unerhebliche Fläche in einem Landkreis haben, der in der Nähe des Ballungsraums München liegt. Derzeit sind die Schutzgebiete einstweilig sichergestellt bis die neuen Verordnungen in Kraft treten. Darin soll laut Kreistagsbeschluss auch eine Regelung zum Radfahren aufgenommen werden. Bislang ist in den Verordnungen, die aus den 1950er Jahren stammen, keine gesonderte Regelung zum Radfahren aufgeführt. Das bedeutet, dass sich das Radfahren nach dem Bayerischen Naturschutzgesetzt richtet, wonach Radfahren auf geeigneten Wegen erlaubt ist.
DAV als Interessenvertreter vor Ort für Mountainbike und Naturschutz
Im Landkreis Miesbach setzt die Regionalentwicklung Oberland seit einigen Jahren ein Projekt um, welches zum Ziel hat, Mountainbikestrecken auszuweisen. Neben anderen Interessenvertretern ist auch der DAV Teil der Steuerungsgruppe des Projektes, das eine positive Lenkung vorsieht und ursprünglich Sperrungen vermeiden wollte. Somit ist der Alpenverein bereits frühzeitig in die Entwicklungen zum Mountainbiken in der Region involviert. In die Überlegungen zu den Inhalten der neuen Verordnungen war der DAV oder andere Interessenvertreter des Sports trotz mehrerer Angebote zur Unterstützung seitens DAV jedoch nicht einbezogen.
Gemeinsame Position mit Deutscher Initiative Mountainbike (DIMB) gegen eine pauschale Wegebreitenregelung
Zusammen mit der DIMB hat der DAV eine Position entwickelt, die nachvollziehbar begründet, dass natur- und sozialverträgliches Radfahren, insbesondere Mountainbiken, auch in einem Landschaftsschutzgebiet möglich ist und die vorgesehenen Einschränkungen unverhältnismäßig sind und einer fachlichen Grundlage entbehren. Die Position findet zahlreiche lokale Unterstützende darunter neben Sektionen des DAV auch Betriebe aus Wirtschaft und Tourismus sowie andere Vereine. Statt einer pauschalen Sperrung von Wegen aufgrund ihrer Breite, plädiert der DAV für eine Einzelfallbetrachtung bei zur Diskussion stehenden Wegen.
Stellungnahme zu Verordnungsentwürfen und zweite Auslegung
In einem ersten Auslegungsverfahren bestand Gelegenheit für Gemeinden, Bürgerinnen und Bürger, aber auch für Verbände wie den DAV, begründete Einwände gegen die Verordnungsentwürfe vorzubringen. Der DAV positioniert sich in seiner Stellungnahme in Anlehnung an die zuvor erarbeitete Position mit der DIMB erneut klar gegen die Einführung einer Wegebreitenreglung. Nach Abschluss des ersten Auslegungsverfahrens wurden die eingebrachten Einwände bearbeitet, zusammengefasst und die Verordnungsentwürfe überarbeitet.
Ende November 2025 wurden daraufhin neue Verordnungsentwürfe veröffentlicht. Eine Anpassung hat es hinsichtlich der Regelung zum Radfahren gegeben: In einer Zusatzverordnung soll ein Zonierungskonzept festgelegt werden, worin Bereiche definiert werden, in denen Radfahren nur auf Wegen die breiter als 1,5 m sind gestattet sein soll. Der DAV äußert sich auch im Rahmen der zweiten Auslegungsrunde erneut mit einer Stellungnahme.
Die endgültigen Verordnungen müssen im Jahr 2026 wirksam werden, weil dann die bisherige Sicherstellung endet. Das Zonierungskonzept muss vom Kreistag bis Ende 2026 beschlossen werden. Falls der Kreistag nicht für die Zonierung stimmt, tritt die Einschränkung zum Radfahren flächendeckend ab April 2027 in Kraft.